Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Zulassungsservice RZ Zulassungsdienst UG (haftungsbeschränkt)
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Beauftragungen und Warenkäufe, die von Verbrauchern oder Unternehmern (gemeinsam Kunden) beim Zulassungsservice RZ Zulassungsdienst UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend als RZ Zulassungsdienst) bezeichnet, getätigt werden.
Der RZ Zulassungsdienst bietet unter anderem die Durchführung sämtlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen an. Der Oberbegriff Zulassung bezeichnet in diesem Fall auch Dienstleistungen wie Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Aufbietung, Neuausstellung, Verwaltung und Versand von Dokumenten, Reservieren und Prägen von Kfz-Kennzeichen sowie Kurzzeitzulassungen.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern werden diese AGB für die laufende Geschäftsbeziehung bei der Erstbeauftragung einbezogen.
Entgegenstehende Bestimmungen oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurden zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Falls der Kunde aktuell oder in Zukunft vom RZ Zulassungsdienst angebotene Dienstleistungen und Services nutzt, gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen diejenigen Richtlinien und Geschäfts- und/oder Nutzungsbedingungen, die für den jeweiligen Service Anwendung finden. Die jeweils spezielleren Bedingungen gehen für den Fall, dass sie im Widerspruch zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2. Vertragsabwicklung
2.1. Der RZ Zulassungsdienst erbringt alle Dienstleistungen gegenüber dem Kunden selbst und/oder durch Dritte. Die Auswahl solcher Dritten trifft der RZ Zulassungsdienst nach freiem Ermessen.
2.2.
Bei Auftragserteilung hat der Kunde dem RZ Zulassungsdienst sämtliche für die gewünschte Leistung erforderlichen Unterlagen in der jeweils erforderlichen Form vorzulegen bzw. zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche abgefragten Angaben gewissenhaft, richtig und wahrheitsgemäß auszufüllen.
2.3.
Die Beauftragung vom RZ Zulassungsdienst zur Ausführung einer Dienstleistung umfasst grundsätzlich die Bevollmächtigung, sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Verträge im Namen und im Auftrag des Kunden abzuschließen, sowie die jeweils erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und soweit der RZ Zulassungsdienst nicht ausnahmsweise im eigenen Namen handelt. Dies beinhaltet auch den Abschluss einer notwendigen Kfz-Versicherung, das Prägen von Kfz-Kennzeichen sowie die Weiterleitung der erforderlichen Dokumente und Unterlagen an die zuständige Kfz-Zulassungsstelle oder an die zur Ausführung der Leistung berechtigten Dritten.
3. Nicht-Verfügbarkeit der Leistungen
3.1.
Der RZ Zulassungsdienst behält sich Warenverfügbarkeit, Änderungen der Produkte durch technische Weiterentwicklungen, Modellwechsel und etwaige Druck-/Preisfehler vor. Insbesondere behält sich der RZ Zulassungsdienst das Recht vor, bei Nichtverfügbarkeit der Ware die Leistung nicht zu erbringen und dafür den Kaufpreis zu erstatten.
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches vom RZ Zulassungsdienst liegende und vom RZ Zulassungsdienst nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe entbinden den RZ Zulassungsdienst für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Derartige Störungen gehen auch dann nicht zu Lasten vom RZ Zulassungsdienst, wenn sie bei Zulieferern oder deren Zulieferbetrieben eintreten. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verzögern sich Lieferungen des Auftragnehmers, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn der RZ Zulassungsdienst die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Kunden gesetzte Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
3.2.
Eine Schadensersatzhaftung wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen, sofern der RZ Zulassungsdienst hinsichtlich der mangelnden Verfügbarkeit weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens bleibt unberührt.
4. Preise / Zahlungsbedingungen
4.1.
Der Preis für die durchzuführende Leistung ergibt sich aus den dem Kunden bei Beauftragung zur Kenntnis gebrachten Preisen oder aus einer gesonderten, bei Auftragserteilung geschlossenen, Preisvereinbarung.
4.2.
In den jeweils dargestellten Preisen ist die derzeit geltende gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Die Rechnungslegung erfolgt unter Ausweis der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.3.
Soweit der Auftragnehmer verpflichtet ist für die Zulassungsdienstleistung amtliche Gebühren zu verauslagen, ist der Auftraggeber verpflichtet diese Auslagen zu erstatten.
4.4.
Alle Rechnungen sind sofern nicht anders vereinbart, spätestens mit Rechnungsstellung fällig. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als erfolgt, wenn RZ Zulassungsdienst über den Betrag verfügen kann. Der Kunde gerät unbeschadet des § 286 Abs.3 BGB auch dann in Verzug, wenn die Vergütung fällig ist und der Kunde spätestens eine Woche nach Zugang der ersten Mahnung vom RZ Zulassungsdienst nicht gezahlt hat. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist der RZ Zulassungsdienst berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
4.5.
Der RZ Zulassungsdienst behält sich die Verrechnung der vom Kunden geleisteten Zahlungen vor. Es steht dem RZ Zulassungsdienst insbesondere frei, geleistete Zahlungen auf ältere Forderungen zu verrechnen. Im Übrigen erfolgt die Verrechnung von geleisteten Zahlungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 367 BGB.
4.6.
Wird der RZ Zulassungsdienst nach dem Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist RZ Zulassungsdienst berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann RZ Zulassungsdienst von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte behält sich der RZ Zulassungsdienst vor.
4.7. Nachberechnung bei Überschreitung der Standard-Amtsgebühr für Kfz-Zulassungen
RZ Zulassungsdienst behält sich das Recht vor, amtliche Gebühren, die über den Wert der Standard-Amtsgebühr von 35,20 Euro für eine Kfz-Zulassung hinaus anfallen, nachzuberechnen. Das gleiche gilt für nicht über das System gebuchte Leistungen, sowie für Gebühren-Auslagen wie Brieferstellung, Ausnahmegenehmigungen, Gutachten, Steuerschulden, Dokumenterstellung bei (Re-)Importfahrzeugen, die durch uns durchgeführt wurden. Diese sind nicht im angebotenen Preis enthalten und werden nachträglich in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für bei der Behörde anfallende Kosten für Mehraufwendungen, die durch Einreichung von unvollständigen Unterlagen entstehen.
5. Eigentumsvorbehalt
Der RZ Zulassungsdienst behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn RZ Zulassungsdienst sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der RZ Zulassungsdienst ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält, insbesondere dann, wenn der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht fristgerecht nachkommt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände („Vorbehaltsprodukte“) zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum vom RZ Zulassungsdienst gefährdende Verfügungen zu treffen.
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
6. Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht
6.1.
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif sind, oder vom RZ Zulassungsdienst nicht bestritten werden.
6.2.
Die Abtretung eines Anspruchs dem Kunden gegenüber dem RZ Zulassungsdienst ist nur mit Einwilligung vom RZ Zulassungsdienst wirksam; § 354a HGB bleibt unberührt.
6.3.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.4.
Der RZ Zulassungsdienst ist seinerseits berechtigt, die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden, insbesondere die Vergütungsforderung, vollständig oder teilweise abzutreten.
7. Liefer- und Leistungsfristen
7.1.
Soweit die Leistung vom RZ Zulassungsdienst die Lieferung von Waren beinhaltet, steht ein jedes solcher Angebote unter dem Vorbehalt der Selbstlieferung.
Für vereinbarte Fristen gilt § 187 BGB. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Bei Berechnung der Lieferzeiten bleiben Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage außer Betracht. Liefertage sind Werktage. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware fristgerecht an den Kunden übergeben wurde.
7.2.
Der RZ Zulassungsdienst bemüht sich im Rahmen seiner technischen und betrieblichen Möglichkeiten um die Einhaltung der von dem Kunden gewünschten Ausführungszeiten und Fristen. Eine Garantie für eine bestimmte Leistungszeit wird ausdrücklich nicht übernommen, es sei denn, hierzu wird eine Individualvereinbarung getroffen, die in Textform zu bestätigen ist. Beruft sich der Kunde auf eine mündliche Individualvereinbarung, so obliegt ihm im Zweifel der Nachweis.
8. Mängelrüge
Der Kunde hat die Ware auf Qualität und Menge hin zu prüfen. Etwaige Mängel hat der Kunde unverzüglich nach der Leistungserbringung durch den RZ Zulassungsdienst anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der nicht sofort erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel erst später, so muss die Anzeige unverzüglich nach entdecken gemacht werden. Andernfalls gilt die Leistung auch hinsichtlich des Mangels als genehmigt.
Sollte nach hier bereits Mängel an der Transportverpackung offensichtlich sein oder die Ware aufgrund des Transportes beschädigt worden sein, bittet der RZ Zulassungsdienst den Kunden darum, den Transportschaden innerhalb von 7 Tagen auch gegenüber dem Versanddienstleister anzuzeigen. Die Rechte als Verbraucher aus den §§ 434 ff. BGB werden bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheitsverpflichtung nicht eingeschränkt. Aus der Obliegenheitsverletzung kann im Einzelfall jedoch ein Mitverschulden des Kunden als Verbraucher nach § 254 BGB erwachsen. Die Geltung des § 377 HGB bleibt bei Unternehmern unberührt.
9. Rechte und Pflichten des Kunden
9.1.
Der Kunde verpflichtet sich, alle Unterlagen und Dokumente, die zur Erledigung seines Auftrages erforderlich sind, vollständig in der jeweils erforderlichen Form an den RZ Zulassungsdienst auszuhändigen. Der Kunde steht insbesondere dafür ein, dass die von ihm überreichten Unterlagen und Dokumente vollständig, richtig und rechtlich wirksam sind. Sofern die beauftragte Dienstleistung nicht erbracht werden kann, weil die vom Kunden übergebenen Unterlagen und/oder Dokumente unvollständig, unrichtig oder rechtlich unwirksam sind, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung.
Für Verzögerungen, die durch sachlich unrichtige oder unvollständige Angaben entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Daraus entstehende Kosten übernimmt der Auftraggeber.
9.2.
Auftragsstornierungen durch den Auftraggeber werden dem Auftraggeber mit einer Stornogebühr von 20,00 € inkl. gesetzlicher MwSt. berechnet.
9.3.
Bei Zulassungsdienstleistungen vom Kfz Zulassungsservice versichert der Kunde, dass die im Fahrzeugbrief ausgedruckte Fahrzeugidentifikationsnummer mit der am Fahrzeug übereinstimmt und er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen bzw. es für den Straßenverkehr zuzulassen. Der Kunde versichert, dass er die besonderen Bedingungen und Hinweise im Zusammenhang mit den Haftpflichtversicherungen im Zusammenhang mit Kurzzeit und Ausfuhrkennzeichen strengstens beachtet. Der Kunde haftet für jede Verletzung der ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten. Ebenso versichert der Kunde gegenüber dem RZ Zulassungsdienst die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die Echtheit aller übergebenden amtlichen Dokumente. Der Kunde stellt den RZ Zulassungsdienst von allen Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, die durch die Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen oder Dokumente entstehen können, frei. Der Kunde hat insbesondere keinerlei Ansprüche gegenüber dem RZ Zulassungsdienst für den Fall der Einbehaltung oder Beschlagnahme von Unterlagen und Dokumenten des Kunden durch die Behörden, es sei denn, die Einbehaltung oder Beschlagnahme sind vom RZ Zulassungsdienst verursacht und zu vertreten.
9.4.
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Kurzzeitkennzeichen ggf. im Ausland nicht anerkannt werden, dass der Versicherungsschutz im Ausland in jedem Fall auf die in der grünen Versicherungskarte vermerkten und nicht durchgestrichenen Länder beschränkt ist, und dass die Verwendung dieser Kennzeichen im Ausland auf eigene Gefahr des Kunden erfolgt.
9.5. Wunschkennzeichenreservierung bei den Zulassungsstellen
Teilweise befinden sich auf den Webseiten Links zu den jeweiligen Straßenverkehrsämtern. Über diese Links können direkt auf der Internetseite der Behörde Kfz-Kennzeichen bzw. Wunschkennzeichen reserviert werden. Der RZ Zulassungsdienst weist darauf hin, dass der Kunde selbst dafür verantwortlich ist vor dem Kauf zu prüfen, ob er sich auf der Seite der richtigen Behörde befindet, das gewünschte Kennzeichen frei ist, und dies zu reservieren. Der RZ Zulassungsdienst haftet nicht für Falscheingaben des Kunden oder Fehler der Behörde, bspw. wenn aus bestimmten Gründen das Wunschkennzeichen zugesichert aber nicht verfügbar ist.
10. Gefahrenübergang
10.1.
Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift. Sofern der Kunde Unternehmer ist, geht die Gefahr mit Auslieferung an den Spediteur oder einer sonst zur Versendung bestimmten Person über (§ 447 BGB); sofern der Kunde Verbraucher ist, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung erst mit Übergabe des Kaufgegenstands bzw. ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges auf den Kunden über.
10.2.
Ist die Erbringung einer Dienstleistung durch den RZ Zulassungsdienst Vertragsgegenstand, so geht vor Erbringung der Dienstleistung durch den RZ Zulassungsdienst die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Unterlagen, Dokumente oder Gegenstände, die der Kunde zur Erbringung der geforderten Dienstleistung an RZ Zulassungsdienst zu übergeben oder zu versenden hat, erst mit der Übergabe bzw. dem Eingang an bzw. bei RZ Zulassungsdienst oder deren Empfangsbevollmächtigter auf den RZ Zulassungsdienst über. Nach Erbringung der Dienstleistung durch den RZ Zulassungsdienst geht diese Gefahr erst mit dem Zugang beim Kunden wieder auf den Kunden über, sofern dieser Verbraucher ist.
11. Haftung und Gewährleistung
11.1.
Der RZ Zulassungsdienst leistet für die Fehlerfreiheit von Material und Verarbeitung für die Dauer von 24 Monaten ab Anlieferung Gewähr, nicht jedoch für Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden selbst oder durch Dritte. Sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. Mängel bezüglich des Produkts wird der Kunde dem Auftragnehmer mitteilen. Die Gewährleistung richtet sich nach §§ 434 ff. BGB. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt und der Auftragnehmer ist berechtigt, das Produkt nach seiner Wahl zu reparieren oder kostenfreien Ersatz zu stellen.
11.2.
Der RZ Zulassungsdienst haftet für grob fahrlässig und vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen. Sofern der Kunde Unternehmer ist, ist die Haftung bei nicht vorsätzlichen Handlungen auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3.
Hinsichtlich der ggf. zu liefernden Waren bleibt eine eventuelle Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder Zusicherung unberührt. Sollte der Kunde Waren mit einer Herstellergarantie erwerben, ist für diese Garantie ausschließlich der Hersteller verantwortlich; der Erwerb über den RZ Zulassungsdienst stellt keine Übernahme der Herstellergarantie durch RZ Zulassungsdienst dar.
11.4.
Hinsichtlich der beauftragten Dienstleistungen (oder des entsprechenden Dienstleistungsanteils) schuldet der RZ Zulassungsdienst nur das ordentliche Bemühen; das Eintreten eines bestimmten Leistungserfolges (Erteilung einer bestimmten Zulassung, Genehmigung etc.) wird bei beauftragten Dienstleistungen nicht geschuldet. Gleiches gilt für vermittelte Versicherungen.
11.5.
Der RZ Zulassungsdienst haftet in jedem Falle für von ihm zu vertretende Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Hinsichtlich sonstiger Schäden im Zusammenhang mit Kfz-Zulassungen, gilt Folgendes: Ist der Vertragspartner Verbraucher, so haftet RZ Zulassungsdienst auch für von ihm vorsätzlich und grob fahrlässig bewirkte sonstige Schäden. Hat der RZ Zulassungsdienst leicht fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, so ist die Haftung durch RZ Zulassungsdienst hier dem Umfang nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern eine Kardinalpflicht verletzt wurde. Als Kardinalpflichten in diesem Sinne gelten insbesondere die vertraglichen Hauptleistungspflichten, die sich nach der konkret beauftragten Dienstleistung im Zusammenhang mit KFZ-Zulassungen ergeben. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so haftet RZ Zulassungsdienst stets für eigene, vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen. Dasselbe gilt für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen, seiner gesetzlichen Vertreter sowie seiner leitenden Angestellten. Handelt ein einfacher Erfüllungsgehilfe des RZ Zulassungsdienst grob fahrlässig, so haftet RZ Zulassungsdienst im vollen Umfang, sofern es sich bei der verletzten Pflicht um eine Kardinalpflicht im obigen Sinne handelt. Wurde dagegen eine nicht vertragswesentliche Pflicht durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verletzt, so haftet der RZ Zulassungsdienst ausdrücklich nicht. Wurde leicht fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, so ist die Haftung auch hier dem Umfang nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.
12. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer können nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und der Nichteinhaltung einer ausdrücklich gewährten Garantie anerkannt werden. Außer bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
13. Verbraucherschlichtung
Information nach Art. 14 Abs.1 ODR-VO § 36 VSBG
Der RZ Zulassungsdienst ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
14. Schlussbestimmungen
14.1.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ist der Sitz vom RZ Zulassungsdienst; Gleiches gilt gegenüber Verbrauchern, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
14.2.
Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen ist der gemeinsame Erfüllungsort der Parteien der Sitz vom RZ Zulassungsdienst.
14.3.
Sofern der Kunde Unternehmer ist, wird der Einbeziehung von dessen AGB widersprochen; Im Fall einer Unwirksamkeit einzelner Teile gilt der gesamte Vertrag als nicht geschlossen (§ 139 BGB).
14.4.
Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem RZ Zulassungsdienst sind in schriftlicher Form abzugeben, sofern der Kunde Verbraucher ist; sofern der Kunde Unternehmer ist, sind diese Erklärungen und Anzeigen per Einwurf-Einschreiben abzugeben. Anderweitige Individualabreden bleiben von dieser Regelung unberührt.
14.5.
Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln oder Teile dieser Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der unwirksame oder undurchführbare Teil ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der Interessenlage beider Parteien angemessen ist und dem wirtschaftlichen Zweck, welcher mit der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung verfolgt wird, am nächsten kommt. Gleiches gilt auch in Bezug auf etwaige Regelungslücken.